Satzung
Satzung für "Ankommen- Kulturverein Berlin Brandenburg" (e.V.)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Ankommen - Kulturverein
Berlin Brandenburg e.V." - im folgenden "Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des kulturellen
Lebens der Bundesländer Berlin und Brandenburg.
2. Aufbau eines allgemein zugänglichen und kostenfreien Informationssystems
über kulturelle Aktivitäten in den Bundesländern Berlin und Brandenburg und
deren Präsentation im Internet.
3. Im Rahmen des Nebenzwecks beabsichtigt der Verein die Durchführung von
gemeinsamen kulturellen Veranstaltungen/Festivals und Gastspielen in beiden Bundesländern.
4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in
der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um
den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen
Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen
Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann
das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in
der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand
schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver
Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende
des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des
Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die
freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum
Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die
Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder
die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung
von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus
welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge,
Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher
schriftlich (mittels E-Mail oder Brief) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der
vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte
Mitgliedsadresse.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind
spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand
schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen
den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
Spätere Anträge - auch während der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge). Nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden
Satzungsänderungen, Wahl und Abberufung von Vorständen sowie Haushaltbeschlüsse,
die 5 % des Gesamthaushaltes überschreiten. Die
werden auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unverzüglich, mindestens aber 14 Tage vorher
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
5. Der 1.Vorsitzende oder ein anderes
Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des
Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter
bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem
Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt
und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem
Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, so auch die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine
Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei,
maximal sechs Mitgliedern zusammen und bestimmt aus diesem Kreis:
einem 1. Vorsitzenden
einem 2. Vorsitzenden
einem Schatzmeister
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach
Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt
ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste
Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in) und der/die 2.Vorsitzende(r). Der 1.
Vorsitzende allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem
Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der
Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese
Weise bestimmte Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur nächsten Wahlversammlung im Amt.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer für die laufende Tätigkeit
einzusetzen. Er übernimmt zwischen den Vorstandssitzungen die Rechte und
Pflichten des 1.Vorsitzenden. Der Geschäftsführer wird je nach Notwendigkeit,
maximal in Anlehnung an den dafür ihn zutreffenden BAT vergütet.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4
Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie
deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei
insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen
gemeinnütziger Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die Stiftung Preußische
Seehandlung zu überführen, die es unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 17.10.2003
beschlossen.
Die gekennzeichneten Passagen wurden auf der Mitgliederversammlung vom 14.05.2017 geändert.
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